Re: For the avoidance of doubt - The name Jethro Tull
Verfasst: Mi Feb 19, 2020 8:07 pm
The Jethro Tull discussion forum
http://www.laufi.de/board/
Marengo hat geschrieben:Das Urheberrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht und besagt, dass der Urheber eines Werks grundsätzlich jeden von der Nutzung ausschließen kann.
Quelle: www.alle-noten.deCoverversionen sind unbedenklich, wenn der Urheber Mitglied der GEMA ist. Ansonsten benötigt man auch hier eine Genehmigung“, so der Musikexperte. „Werke, die bei der GEMA gelistet sind, werden durch den Kontrahierungszwang der GEMA für Coverversionen freigegeben. Es reicht daher eine Anmeldung des Covers bei der GEMA
Ich gehe davon aus, dass MB bzw. alle, die mit der Veranstaltung von seinen Konzerten zu tun haben, diese grundsätzlichen Pflichten erfüllen. Somit ist die BehauptungWenn ein Werk bereits veröffentlich wurde, reicht die Anmeldung der Aufführung durch den Veranstalter bei der GEMA
Marengo hat geschrieben:Besagter Flötist oder seine Verwertungsgesellschaften mithin allermindestens eine Lizenzgebühr für die Benutzung des Repertoires (...) verlangen [könnten]
lege ich mal unter M. S.'s "Romantic Fan Fiction" ab.Marengo hat geschrieben:Irgendetwas in die Richtung soll James ja auch laut M.S., die ja üblicherweise gut informiert ist, vorgeschlagen haben. Es soll Ian gewesen sein, der diese Gedankenspiele ganz schnell unterbunden hat.
Somit gehe ich davon aus, dass IA grundsätzlich keinerlei Handhabe hat, die Aufführung seines urheberrechtlich geschützten Materials zu untersagen. Meines Wissens nach sind seine Werke sowohl bei der GEMA und allen anderen relevanten Rechteverwaltungsgesellschaften direkt bzw. über seine Verlage in den verschiedenen Märkten gelistet und geschützt und somit grundsätzlich für Neuinterpretationen auf Bühne und Tonträger gem. den Regeln freigegeben.GEMA hat geschrieben:Die GEMA ist mit ausländischen musikalischen Urheberrechtsgesellschaften durch ein Netz sogenannter Gegenseitigkeitsverträge verbunden, das eine gegenseitige Rechteeinräumung und -wahrnehmung sicherstellt. Erträge aus Nutzungen von GEMA-Repertoire im Ausland erhalten Sie als Mitglied über Ihre jeweilige Auslandsverteilung:
Sparte A AR: Aufführungsrecht Ausland
Sparte A VR: Vervielfältigungsrecht Ausland
Die eingegangenen Gelder aus dem Ausland werden laufend zum Ersten eines jeden Quartals verteilt. Je nach Land unterscheiden sich die Verteilungsturnusse, welche Sie der Länderliste entnehmen können.
I rest my case.Ian Anderson hat geschrieben:Our old pals over the years in Tull (some 36 members overall) are occasionally out and about performing - as is their absolute right - some of the Tull repertoire.
Yeah - fair! Nachvollziehbar und rechtlich und moralisch aus meiner Sicht völlig in Ordnung - in Bezug auf Martin Barres Aktivitäten allerdings völlig irrelevant denn:Ian Anderson hat geschrieben:I hate to have to point this out but many, many years ago I registered and obtained the international copyright in the name Jethro Tull for all activities to do with music.
OK - SO WHAT IS YOUR POINT THEN, IAN?Ian Anderson hat geschrieben:Martin has himself always been clear as regards the billing of his concerts as Martin Barre and/or The Martin Barre band. Whether he is playing tull repertoire, his own or a mixture of both, I am sure he would never wish to have the audience think they had been cheated expecting Ian Anderson to be there
Absolut.Marengo hat geschrieben:Narzistische Persönlichkeitsstörung? Im Ernst jetzt?
Ich glaube, der Text richtet sich vielmehr an die im Internet aktive Fangemeinde. Denn die "No Barre / No Tull" Fraktion hat dort mittlerweile eine nicht unerhebliche Zahl von Anhängern. Und da das Bandnamengeschwurbel der letzten Jahre a.) albern und b.) auch verkaufshinderlich ist, bezweckt dieses Schreiben m. E. nichts anderes als ein für alle mal klar zu stellen: "Ich, IA, bin Jethro Tull - da kümmert mich mein Geschwätz von gestern nicht mehr!" Und ich habe da auch persönlich überhaupt kein Problem mit.
Eben. Was der Katzenfisch schreibt. Klingt alles nach Ego, diplomatisch ausgedrückt, vielleicht auch gepaart mit 15 Minuten Langeweile.Whistling Catfish hat geschrieben: ↑Do Feb 20, 2020 3:16 pm Ich glaube, der Text richtet sich vielmehr an die im Internet aktive Fangemeinde. Denn die "No Barre / No Tull" Fraktion hat dort mittlerweile eine nicht unerhebliche Zahl von Anhängern.
Das ist m. W. nicht ganz richtig. Oli P.'s Version von Flugzeuge im Bauch war eben KEIN Cover (sprich Neuinterpretation)- sondern eine Bearbeitung. Mit neuem Text etc. etc. Ausserdem benutzte er darüberhinaus auch noch Original Grönemeyer Samples, wenn ich mich recht an diesen Käsesong erinnere.
Du meinst vielleicht das Gleiche, sagst aber das Gegenteil bzw. benutzt die falschen Begriffe. In derartigen Diskussionen ist die Verwendung der richtigen Begriffe allerdings enorm wichtig, da es sonst immer wieder zu Missverständnissen kommen wird. Daher nochmal kurz der folgende, begriffserklärende Text - damit die Diskussion für alle nachvollziehbar bleibt. Denn Juristen sagen nicht zu unrecht immer
Marengo hat geschrieben:hart am Fall und am Text" arbeiten...
Also: Oli P. -> genehmigungspflichtige Bearbeitung (in der Lesart der Industrie eben KEINE Coverversion).Die Musikindustrie sieht in der Coverversion die erneute Produktion und Veröffentlichung eines vorbestehenden und bereits veröffentlichten Musikwerkes.[2] Bei einer Coverversion handelt es sich im Idealfall nicht um eine Bearbeitung, sondern um eine werkgetreue Verwertung des Originals. Die Rechte auf Verwertung einer Coverversion können von der Verwertungsgesellschaft des Originals eingeholt werden. Geringfügige Veränderungen durch ein anderes Arrangement sind vom Nutzungszweck des § 39 Abs. 2 UrhG gedeckt. Erhebliche Veränderungen hingegen sind Bearbeitung oder andere Umgestaltung.
Urheberrechtlich von Bedeutung ist die Frage, ob die neue Version eine nahezu vollständige Übereinstimmung mit dem Original darstellt oder ob eine eigene schöpferische Leistung vorliegt. Im letzten Fall handelt es sich musikalisch NICHT um eine Coverversion, sondern eine Bearbeitung nach § 3 UrhG. Wird die Version schließlich öffentlich wiedergegeben oder auf Tonträger vervielfältigt, entsteht ein geschützter Vergütungsanspruch des Urhebers. Der Musikverlag des Urhebers muss nur dann genehmigen, wenn eine Bearbeitung mit einem eigenständigen schöpferischen Anteil durch Veränderungen der melodisch-harmonischen Form und/oder des Textes vorgenommen wurde. Dann nämlich weist die neue Version eine genehmigungspflichtige Schöpfungshöhe auf